Kuren - die klassische Variante!
In den bundesdeutschen Gesetzen werden Kuren als „Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation" bezeichnet (wie z.B. im Bundesurlaubsgesetz). Die gesetzlichen Grundlagen für Kuren sind im Sozialgesetzbuch V für „medizinische Vorsorgeleistungen" in den Paragraphen §23 und §24 und für „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" in den Paragraphen §40 und §41 geregelt.
Dabei soll eine Kur durch wiederholte Anwendung vorwiegend natürlicher Heilmittel nach einem ärztlichen Plan der Gesunderhaltung oder Genesung des Menschen dienen. Im Regelfall ist sie mit einem Ortswechsel (Urlaub) verbunden. Meistens haben diese Orte, die sich meist in landschaftlich reizvoller Lage befinden, eigene Quellen mit Heilwasser und sind mit vielfältigen Möglichkeiten ausgestattet, einen Patienten wieder gesunden zu lassen.
Es werden aktuell folgende Kuren unterschieden: Badekuren, Mutter-Kind-Kuren und Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation. Letztere dienen häufig der Wiederherstellung der Arbeitskraft. Deshalb ist der Hauptkostenträger die gesetzliche Rentenversicherung. Für Menschen, die nicht (mehr) im Arbeitsleben stehen, zahlen in der Regel die Krankenkassen, aber auch andere Rehabilitationsträger (z.B. die Arbeitsagentur).
Die sogenannten Badekuren gibt es in Deutschland nur noch auf eigene Bezahlung. Sie haben eher Urlaubscharakter und können auch in geeigneten und anerkannten Einrichtungen im Ausland durchgeführt werden. Ambulante Vorsorgeleistungen nach §23 SGB V werden am Kurort von den Krankenkassen nur bezuschusst, wenn bereits alle ambulanten Behandlungen am Wohnort (z.B. Massagen, Krankengymnastik) ausgeschöpft wurden. Diese Notwendigkeit ist vom behandelnden Arzt in Deutschland - im Regelfall der Hausarzt am Wohnort - zu bescheinigen.
Diese Bescheinigung wird gemeinsam mit dem persönlichen Antrag bei der Krankenkasse eingereicht und durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse beurteilt. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Kurmaßnahme bewilligt. Diese Bewilligung durch die KK ist in jedem Falle abzuwarten.
Ist eine Kur bewilligt, so werden die für die Erkrankung notwendigen Behandlungen bezuschusst, wobei ein Eigenanteil des Versicherten zu leisten ist bzw. abgezogen wird. Ärztliche Kurleistungen können im Rahmen einer Pauschale erstattet werden. Bei Behandlungen im Ausland werden maximal die deutschen Vertragssätze erstattet.
Neben der Erstattung der therapeutischen Leistungen kann die KK auch einen Zuschuss für Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe und Anreise leisten. Viele Kassen bezahlen hierfür 13,00 Euro je Tag, maximal für drei Wochen. Dieser Zuschuss kann somit 273,00 Euro je Person für einen dreiwöchigen Kuraufenthalt betragen. Für chronisch kranke Kleinkinder beträgt der Satz sogar 21,00 Euro täglich. Der Mindestaufenthalt sollte aus medizinischen Gründen mindestens zwei Wochen andauern.
